Gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters bzw. der Täterin im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Eine stationäre Behandlung kann nach Art. 59 StGB angeordnet werden, wenn die straffällige Person psychisch schwer gestört ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1).