133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar ( BGE 143 IV 168 E. 5.1, 160 E. 4.1; je mit Hinweisen). Wird im Berufungsverfahren eine Erhöhung oder Minderung der Strafe verlangt, ist dies im Haftverfahren nur zu berücksichtigen, wenn eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (Urteil 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 5.2.1; vgl. auch BGE 143 IV 160 E. 4.1; je mit Hinweis).