Ob diese Einschätzung der herrschenden medizinischen Lehre widerspricht, wie der Beschwerdeführer behauptet, wird vom Sachgericht zu prüfen sein, dem hier nicht vorzugreifen ist. Da der Sachverständige von einer mittelgradigen Ausführungsgefahr ausgeht, hat die Vorinstanz auch kein Bundesrecht verletzt, indem sie zu einer sehr ungünstigen Risikoprognose gelangt ist. Obschon die Drohungen des Beschwerdeführers keinen hohen Konkretisierungsgrad aufweisen, kann den potentiellen Opfern im vorliegenden Fall das mittelgradige Risiko der Umsetzung von Todesdrohungen nicht zugemutet werden.