So mag zwar der Hinweis des Sachverständigen, die empfohlene stationäre therapeutische Massnahme sei nicht zwingend "im engen Rahmen einer forensisch spezialisierten Institution" durchzuführen, Zweifel an der Notwendigkeit einer stationären Massnahme aufkommen lassen. Der Sachverständige hat jedoch im Ergänzungsgutachten klargestellt, dass der Gefahr weiterer Straftaten mit einer ambulanten Massnahme nicht wirksam begegnet werden könne. Ob diese Einschätzung der herrschenden medizinischen Lehre widerspricht, wie der Beschwerdeführer behauptet, wird vom Sachgericht zu prüfen sein, dem hier nicht vorzugreifen ist.