Weiter durfte sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Ausführung der Drohungen auf das psychiatrische Gutachten vom 29. August 2022, bzw. dessen Ergänzung vom 29. Dezember 2022 stützen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind in diesen Gutachten jedenfalls keine offensichtlichen Widersprüche auszumachen. So mag zwar der Hinweis des Sachverständigen, die empfohlene stationäre therapeutische Massnahme sei nicht zwingend "im engen Rahmen einer forensisch spezialisierten Institution" durchzuführen, Zweifel an der Notwendigkeit einer stationären Massnahme aufkommen lassen.