Die Einwände, die Drohung sei nur als Hilferuf zu verstehen und somit nicht ernst gemeint gewesen und er habe seinem Bruder zwischenzeitlich verziehen, vermag angesichts der zahlreichen Nachrichten in den Vorakten, die der Beschwerdeführer seinen Geschwistern gesandt hat, sowie seiner Äusserungen an der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2023nicht zu überzeugen. Weiter durfte sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Ausführung der Drohungen auf das psychiatrische Gutachten vom 29. August 2022, bzw. dessen Ergänzung vom 29. Dezember 2022 stützen.