Zudem sei nach gefestigter medizinischer Lehre bei einer bipolaren Störung - ungeachtet dessen, ob es sich im konkreten Fall um eine schwere Form dieser Störung handle - keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB indiziert. 3.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Ausführungsgefahr bejaht hat. Diese durfte insbesondere aufgrund des Wortlautes der E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. März 2022 von einer Drohung eines schweren Verbrechens gegen mehrere Personen ausgehen.