So empfehle dieser etwa eine stationäre therapeutische "Intervention", halte aber gleichzeitig eine Unterbringung in einer forensisch spezialisierten Institution mit entsprechend hohen Sicherheitskautelen nicht für notwendig. Diese Haltung lasse darauf schliessen, dass der Sachverständige in Wirklichkeit nicht von einer mittelgradigen, sondern lediglich von einer minimalen Ausführungsgefahr ausgehe. Zudem sei nach gefestigter medizinischer Lehre bei einer bipolaren Störung - ungeachtet dessen, ob es sich im konkreten Fall um eine schwere Form dieser Störung handle - keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB indiziert.