Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die von ihm verfasste E-Mail vom 11. März 2022 sei nicht als Drohung, sondern als Hilferuf aufzufassen. Gegen die Annahme einer Drohung spreche auch, dass er sich in Einvernahmen wiederholt respektvoll über seinen Bruder geäussert und diesem verziehen habe. Weiter seien die Feststellungen des Sachverständigen widersprüchlich. So empfehle dieser etwa eine stationäre therapeutische "Intervention", halte aber gleichzeitig eine Unterbringung in einer forensisch spezialisierten Institution mit entsprechend hohen Sicherheitskautelen nicht für notwendig.