Die Ausführungsgefahr sei vom Sachverständigen gerade vor dem Hintergrund einer sich allenfalls noch weiter aufschaukelnden Konfliktkonstellation bejaht worden. Weiter gehe aus dem Gutachten hervor, dass der Sachverständige die beim Beschwerdeführer diagnostizierte bipolare Störung als "schwere psychische Gesundheitsbeeinträchtigung" erachte und eine stationäre therapeutische "Intervention" empfehle. 3.3. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die von ihm verfasste E-Mail vom 11. März 2022 sei nicht als Drohung, sondern als Hilferuf aufzufassen.