Der Sachverständige habe darin die Ausführungsgefahr als mittelgradig eingestuft und gehe zudem von einer deutlichen Gefahr der Begehung neuerlicher Straftaten "der Qualität einer Drohung inklusive Todesdrohung" aus. Die Drohungen des Beschwerdeführers seien dabei nicht als "momentane affektive Entgleisung" während einer innerfamiliären Auseinandersetzung, sondern als Ausdruck eines seit geraumer Zeit durchgängig bestehenden, konstant hohen und aggressiv gefärbten "Erregungs- und Anspannungsniveau[s]" anzusehen. Die Ausführungsgefahr sei vom Sachverständigen gerade vor dem Hintergrund einer sich allenfalls noch weiter aufschaukelnden Konfliktkonstellation bejaht worden.