Zur Beurteilung der Gefahr einer Umsetzung dieser Drohung stütze sich die Vorinstanz insbesondere auf das psychiatrische Gutachten vom 29. August 2022, das am 29. Dezember 2022 ergänzt wurde. Der Sachverständige habe darin die Ausführungsgefahr als mittelgradig eingestuft und gehe zudem von einer deutlichen Gefahr der Begehung neuerlicher Straftaten "der Qualität einer Drohung inklusive Todesdrohung" aus.