Sie hat im angefochtenen Entscheid erwogen, der Beschwerdeführer bestreite nicht, die E-Mail vom 11. März 2022 an seine ehemalige Partnerin und weitere Personen, darunter seine Geschwister, versandt zu haben. Dabei sei trotz seiner Beteuerungen, das Geschriebene nicht "gemeint" zu haben, ohne Weiteres vom Vorliegen einer Androhung, mehrere Menschen zu töten, auszugehen. Zur Beurteilung der Gefahr einer Umsetzung dieser Drohung stütze sich die Vorinstanz insbesondere auf das psychiatrische Gutachten vom 29. August 2022, das am 29. Dezember 2022 ergänzt wurde.