Bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen ( BGE 123 I 268 E. 2e; Urteile 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1 mit Hinweisen; 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2). 3.2. Die Vorinstanz hat Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO bejaht. Sie hat im angefochtenen Entscheid erwogen, der Beschwerdeführer bestreite nicht, die E-Mail vom 11. März 2022 an seine ehemalige Partnerin und weitere Personen, darunter seine Geschwister, versandt zu haben.