C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. März 2023 beantragt A.________ vor Bundesgericht, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihn unter Anordnung eines umfassenden Kontakt- und Rayonverbots aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf Replik verzichtet. Erwägungen: