B. Mit Beschluss vom 9. Januar 2023 verlängerte das Bezirksgericht Zürich die Sicherheitshaft wegen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr "bis zum möglichen Massnahmeantritt", längstens aber bis zum 9. Mai 2023. Dagegen erhob A.________ Beschwerde und beantragte, "von der weiteren Anordnung der Sicherheitshaft abzusehen" und stattdessen Ersatzmassnahmen anzuordnen. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 3. Februar 2023 ab.