{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-125-2023_2023-03-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=25.03.2023&to_date=28.03.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=47&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-03-2023-1B_125-2023&number_of_ranks=47", "Checksum": "c4271744867985337990a0f3204d925f"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 125/2023", "1B_125/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 27.03.2023 1B 125/2023 (1B_125/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 27.03.2023 1B 125/2023 (1B_125/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 27.03.2023 1B 125/2023 (1B_125/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:28:25", "Checksum": "6977f8d6e30a78c93ec3394cc09e64b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 27.03.2023 1B 125/2023 (1B_125/2023)\nRegeste:\nVerlängerung Sicherheitshaft | Strafprozess\n\n\n4.3. Die vom Beschwerdeführer erstandene Haft hat die zu erwartende Freiheitsstrafe von sieben Monaten bereits um fast fünf Monate überschritten. Die Fortdauer der Haft ist demnach nur verhältnismässig, wenn ernsthaft mit der Anordnung einer diese Dauer übersteigenden freiheitsentziehenden Massnahme zu rechnen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz hierbei auf das erstinstanzliche Urteil abstellen, mit dem eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb eine Aufhebung dieser Anordnung durch das Berufungsgericht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Auch dass die erstinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme voraussichtlich länger als fünf Monate dauern dürfte, erscheint angesichts der einstweiligen maximalen Dauer einer solchen Massnahme von fünf Jahren gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB jedenfalls nicht geradezu bundesrechtswidrig. Demnach droht dem Beschwerdeführer derzeit noch keine Überhaft.\nDagegen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass anstaltsinterne psychiatrische Dienste keinen Ersatz für adäquate therapeutische Betreuung darstellen. Seine Situation kann zwar nicht mit derjenigen einer Person verglichen werden, die durch ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil zu einer stationären Massnahme verurteilt wurde und noch in einer gewöhnlichen Strafanstalt inhaftiert ist, weil kein Platz in einer geeigneten Einrichtung vorhanden ist (vgl. Urteile 1B_545/2020 vom 18. November 2020 E. 3.3; 1B_251/2020 vom 17. Juni 2020 E. 5.3; je mit Hinweisen). Dennoch stellt sich die Frage, ob seine Inhaftierung im angesichts seiner im Grundsatz unbestrittenen Behandlungsbedürftigkeit noch verhältnismässig ist.\nAus den Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2022 den vorzeitigen Antritt einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung beantragte. Die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts klärte ab, ob ein entsprechender Therapieplatz frei wäre und wies den Antrag schliesslich am 6. Dezember 2022 ab. Als Begründung führte sie unter anderem an, den Beschwerdeführer mit Rücksicht auf dessen psychische Verfassung im Falle einer Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (anstelle der beantragten ambulanten Massnahme) nicht aus einem \"gerade erst oder allenfalls noch gar nicht angetretenen Setting\" herausreissen zu wollen. Seither finden sich allerdings keine neuen Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen vorzeitigen Massnahmeantritts in den Vorakten, obschon der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2023 scheinbar Bereitschaft zum vorzeitigen Antritt einer stationären Massnahme signalisierte. Entsprechende Abklärungen sind demnach umgehend nachzuholen. In der Zwischenzeit erweist sich die Fortführung der Haft als noch verhältnismässig.\n5.\n5.1. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (\nArt. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (Urteil 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.5 mit Hinweisen). Gemäss\nArt. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Es kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder strafprozessuale Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die betroffene Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (\nArt. 237 Abs. 5 StPO). Als Ersatzmassnahme kommen namentlich die Auflage in Frage, sich nicht an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (vgl.\nArt. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO).\n5.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Haft in Form eines umfassenden Kontakt- und Rayonverbots bezüglich dem Wohn- und Arbeitsort seines Bruders, ohne diese Anträge weiter zu begründen. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (\nArt. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei vorbringt und begründet, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl.\nArt. 42 Abs. 2 BGG;\nBGE 144 V 388 E. 2). Vorliegend ist angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden mittelgradigen Ausführungsgefahr nicht ersichtlich, inwiefern ein Kontakt- und Rayonverbot zu seinem Bruder ihn davon abhalten solle, seine Drohung wahrzumachen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb nicht weiter einzugehen.\n6.\nNach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 27. März 2023\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDie Gerichtsschreiberin: Kern"}