{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-125-2023_2023-03-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=25.03.2023&to_date=28.03.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=47&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-03-2023-1B_125-2023&number_of_ranks=47", "Checksum": "c4271744867985337990a0f3204d925f"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 125/2023", "1B_125/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 27.03.2023 1B 125/2023 (1B_125/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 27.03.2023 1B 125/2023 (1B_125/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 27.03.2023 1B 125/2023 (1B_125/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:28:25", "Checksum": "6977f8d6e30a78c93ec3394cc09e64b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 27.03.2023 1B 125/2023 (1B_125/2023)\nRegeste:\nVerlängerung Sicherheitshaft | Strafprozess\n\n4.\n4.1. Gemäss\nArt. 31 Abs. 3 BV und\nArt. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch\nArt. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (\nBGE 145 IV 179 E. 3.1;\n143 IV 168 E. 5.1;\n139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (\nBGE 145 IV 179 E. 3.5\n; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (\nBGE 143 IV 168 E. 5.1, 160 E. 4.1; je mit Hinweisen). Wird im Berufungsverfahren eine Erhöhung oder Minderung der Strafe verlangt, ist dies im Haftverfahren nur zu berücksichtigen, wenn eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (Urteil 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 5.2.1; vgl. auch\nBGE 143 IV 160 E. 4.1; je mit Hinweis).\nObwohl sich\nArt. 212 Abs. 3 StPO nur auf die zu erwartende Freiheitsstrafe bezieht, sind auch freiheitsentziehende Massnahmen zu berücksichtigen. Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist daher die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (\nBGE 126 I 172 E. 5e; Urteil 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1 mit Hinweisen).\nGemäss Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters bzw. der Täterin im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Eine stationäre Behandlung kann nach Art. 59 StGB angeordnet werden, wenn die straffällige Person psychisch schwer gestört ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die Gefahr besteht, dass die straffällige Person flieht oder weitere Straftaten begeht, wird sie in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Sie kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters bzw. der Täterin in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4)\n4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Er macht geltend, die Verlängerung der Sicherheitshaft sei unverhältnismässig, da er sich bereits seit dem 30. März 2022 - und damit seit fast einem Jahr - ununterbrochen in Haft befinde, obschon er erstinstanzlich lediglich zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Vorinstanz hätte nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigen dürfen, dass das Bezirksgericht eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet hat; eine solche sei nämlich bei bipolaren Störungen kontraindiziert. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, dass die erstinstanzlich angeordnete Massnahme im Berufungsverfahren aufgehoben werde, wobei er sich in diesem Fall zurzeit bereits in Überhaft befinden würde.\nWeiter moniert der Beschwerdeführer, dass er die gesamte Haftdauer ohne adäquate therapeutische Betreuung habe erstehen müssen. Entgegen der Vorinstanz - nach welcher ihm die Unterstützung des psychologischen-psychiatrischen Dienstes der Bewährungs- und Vollzugsdienste zur Verfügung stehe und die Haft deshalb trotz fehlender Therapie verhältnismässig sei - seien anstaltsinterne psychiatrische Dienste kein Ersatz für adäquate therapeutische Betreuung. Obschon auf die erstinstanzliche Anordnung einer stationären Massnahme abgestellt werde, habe dies \"niemanden veranlasst, die Möglichkeit eines vorzeitigen Massnahmeantritts zu prüfen\"."}