{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-125-2023_2023-03-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=25.03.2023&to_date=28.03.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=47&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-03-2023-1B_125-2023&number_of_ranks=47", "Checksum": "c4271744867985337990a0f3204d925f"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 125/2023", "1B_125/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 27.03.2023 1B 125/2023 (1B_125/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 27.03.2023 1B 125/2023 (1B_125/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 27.03.2023 1B 125/2023 (1B_125/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:28:25", "Checksum": "6977f8d6e30a78c93ec3394cc09e64b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 27.03.2023 1B 125/2023 (1B_125/2023)\nRegeste:\nVerlängerung Sicherheitshaft | Strafprozess\n\n\nWeiter durfte sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Ausführung der Drohungen auf das psychiatrische Gutachten vom 29. August 2022, bzw. dessen Ergänzung vom 29. Dezember 2022 stützen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind in diesen Gutachten jedenfalls keine offensichtlichen Widersprüche auszumachen. So mag zwar der Hinweis des Sachverständigen, die empfohlene stationäre therapeutische Massnahme sei nicht zwingend \"im engen Rahmen einer forensisch spezialisierten Institution\" durchzuführen, Zweifel an der Notwendigkeit einer stationären Massnahme aufkommen lassen. Der Sachverständige hat jedoch im Ergänzungsgutachten klargestellt, dass der Gefahr weiterer Straftaten mit einer ambulanten Massnahme nicht wirksam begegnet werden könne. Ob diese Einschätzung der herrschenden medizinischen Lehre widerspricht, wie der Beschwerdeführer behauptet, wird vom Sachgericht zu prüfen sein, dem hier nicht vorzugreifen ist.\nDa der Sachverständige von einer mittelgradigen Ausführungsgefahr ausgeht, hat die Vorinstanz auch kein Bundesrecht verletzt, indem sie zu einer sehr ungünstigen Risikoprognose gelangt ist. Obschon die Drohungen des Beschwerdeführers keinen hohen Konkretisierungsgrad aufweisen, kann den potentiellen Opfern im vorliegenden Fall das mittelgradige Risiko der Umsetzung von Todesdrohungen nicht zugemutet werden.\n"}