{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-125-2023_2023-03-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=25.03.2023&to_date=28.03.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=47&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-03-2023-1B_125-2023&number_of_ranks=47", "Checksum": "c4271744867985337990a0f3204d925f"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 125/2023", "1B_125/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 27.03.2023 1B 125/2023 (1B_125/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 27.03.2023 1B 125/2023 (1B_125/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 27.03.2023 1B 125/2023 (1B_125/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:28:25", "Checksum": "6977f8d6e30a78c93ec3394cc09e64b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 27.03.2023 1B 125/2023 (1B_125/2023)\nRegeste:\nVerlängerung Sicherheitshaft | Strafprozess\n\n3.\n3.1. Ausführungsgefahr im Sinne von\nArt. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Es handelt sich um einen selbstständigen Präventivhaftgrund, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von\nArt. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (\nBGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in\nArt. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt (\nBGE 137 IV 122 E. 5.2 mit Hinweis). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen.\nArt. 221 Abs. 2 StPO setzt vielmehr ausdrücklich ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraus (\nBGE 140 IV 19 E. 2.1.1;\n137 IV 122 E. 5.2; Urteil 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).\nRechtsprechungsgemäss ist bei der Annahme des Haftgrundes der Ausführungsgefahr besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht vorausgesetzt ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (\nBGE 140 IV 19 E. 2.1.1;\n137 IV 122 E. 5.2). Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich - aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung - eine Inhaftierung (\nBGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1 mit Hinweisen).\nBei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (\nBGE 123 I 268 E. 2e; Urteile 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1 mit Hinweisen; 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2).\n3.2. Die Vorinstanz hat Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO bejaht. Sie hat im angefochtenen Entscheid erwogen, der Beschwerdeführer bestreite nicht, die E-Mail vom 11. März 2022 an seine ehemalige Partnerin und weitere Personen, darunter seine Geschwister, versandt zu haben. Dabei sei trotz seiner Beteuerungen, das Geschriebene nicht \"gemeint\" zu haben, ohne Weiteres vom Vorliegen einer Androhung, mehrere Menschen zu töten, auszugehen.\nZur Beurteilung der Gefahr einer Umsetzung dieser Drohung stütze sich die Vorinstanz insbesondere auf das psychiatrische Gutachten vom 29. August 2022, das am 29. Dezember 2022 ergänzt wurde. Der Sachverständige habe darin die Ausführungsgefahr als mittelgradig eingestuft und gehe zudem von einer deutlichen Gefahr der Begehung neuerlicher Straftaten \"der Qualität einer Drohung inklusive Todesdrohung\" aus. Die Drohungen des Beschwerdeführers seien dabei nicht als \"momentane affektive Entgleisung\" während einer innerfamiliären Auseinandersetzung, sondern als Ausdruck eines seit geraumer Zeit durchgängig bestehenden, konstant hohen und aggressiv gefärbten \"Erregungs- und Anspannungsniveau[s]\" anzusehen. Die Ausführungsgefahr sei vom Sachverständigen gerade vor dem Hintergrund einer sich allenfalls noch weiter aufschaukelnden Konfliktkonstellation bejaht worden. Weiter gehe aus dem Gutachten hervor, dass der Sachverständige die beim Beschwerdeführer diagnostizierte bipolare Störung als \"schwere psychische Gesundheitsbeeinträchtigung\" erachte und eine stationäre therapeutische \"Intervention\" empfehle.\n3.3. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die von ihm verfasste E-Mail vom 11. März 2022 sei nicht als Drohung, sondern als Hilferuf aufzufassen. Gegen die Annahme einer Drohung spreche auch, dass er sich in Einvernahmen wiederholt respektvoll über seinen Bruder geäussert und diesem verziehen habe. Weiter seien die Feststellungen des Sachverständigen widersprüchlich. So empfehle dieser etwa eine stationäre therapeutische \"Intervention\", halte aber gleichzeitig eine Unterbringung in einer forensisch spezialisierten Institution mit entsprechend hohen Sicherheitskautelen nicht für notwendig. Diese Haltung lasse darauf schliessen, dass der Sachverständige in Wirklichkeit nicht von einer mittelgradigen, sondern lediglich von einer minimalen Ausführungsgefahr ausgehe. Zudem sei nach gefestigter medizinischer Lehre bei einer bipolaren Störung - ungeachtet dessen, ob es sich im konkreten Fall um eine schwere Form dieser Störung handle - keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB indiziert.\n3.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Ausführungsgefahr bejaht hat. Diese durfte insbesondere aufgrund des Wortlautes der E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. März 2022 von einer Drohung eines schweren Verbrechens gegen mehrere Personen ausgehen. Die Einwände, die Drohung sei nur als Hilferuf zu verstehen und somit nicht ernst gemeint gewesen und er habe seinem Bruder zwischenzeitlich verziehen, vermag angesichts der zahlreichen Nachrichten in den Vorakten, die der Beschwerdeführer seinen Geschwistern gesandt hat, sowie seiner Äusserungen an der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2023nicht zu überzeugen."}