{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-27", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-125-2023_2023-03-27.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=25.03.2023&to_date=28.03.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=47&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F27-03-2023-1B_125-2023&number_of_ranks=47", "Checksum": "c4271744867985337990a0f3204d925f"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 125/2023", "1B_125/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 27.03.2023 1B 125/2023 (1B_125/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 27.03.2023 1B 125/2023 (1B_125/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 27.03.2023 1B 125/2023 (1B_125/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlängerung Sicherheitshaft | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:28:25", "Checksum": "6977f8d6e30a78c93ec3394cc09e64b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 27.03.2023 1B 125/2023 (1B_125/2023)\nRegeste:\nVerlängerung Sicherheitshaft | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_125/2023\nUrteil vom 27. März 2023\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichter Haag, Kölz,\nGerichtsschreiberin Kern.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler,\ngegen\nStaatsanwaltschaft See/Oberland,\nWeiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.\nGegenstand\nVerlängerung Sicherheitshaft,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Februar 2023 (UB230009-O/U).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren wegen Drohung, Beschimpfung und weiteren Delikten gegen A.________. Ihm wird insbesondere vorgeworfen, am 11. März 2022 eine E-Mail an seine ehemalige Partnerin mit Kopie an weitere Personen, darunter seinen Bruder und seine Schwester, mit folgendem Wortlaut gesandt zu haben: \"Weil wenn du mich weiter stresst, [...] Ja, dann werde ich über Leichen gehen. Auch Deine. Zuerst B.________. Und dann diejenigen meiner Drecksfamilie. Einfach ALLE. [...]\". Er wurde am 30. März 2022 festgenommen und befindet sich seither in Haft.\nDas Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 9. Januar 2023 der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 100.--. Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an. Von einem weiteren Vorwurf der Drohung und Vorwürfen des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage wurde er freigesprochen. A.________ meldete Berufung gegen dieses Urteil an.\nB.\nMit Beschluss vom 9. Januar 2023 verlängerte das Bezirksgericht Zürich die Sicherheitshaft wegen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr \"bis zum möglichen Massnahmeantritt\", längstens aber bis zum 9. Mai 2023. Dagegen erhob A.________ Beschwerde und beantragte, \"von der weiteren Anordnung der Sicherheitshaft abzusehen\" und stattdessen Ersatzmassnahmen anzuordnen. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 3. Februar 2023 ab.\nC.\nMit Beschwerde in Strafsachen vom 8. März 2023 beantragt A.________ vor Bundesgericht, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihn unter Anordnung eines umfassenden Kontakt- und Rayonverbots aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.\nDie Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf Replik verzichtet.\nErwägungen:\n1.\nAngefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.\n2.\nUntersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss\nArt. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Nach\nArt. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl.\nArt. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie\nArt. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als \"ultima ratio\" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl.\nBGE 145 IV 503 E. 3.1;\n142 IV 367 E. 2.1;\n140 IV 74 E. 2.2).\n"}