6. Die Beschwerde ist im Eventualstandpunkt gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur zügigen Prüfung der restlichen von der privaten Beschwerdegegnerin substanziiert vorgebrachten Entsiegelungshindernisse. In ihrem Haupt- und Eventualstandpunkt kann den Rechtsbegehren der privaten Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, weshalb sie als unterliegende Partei zu behandeln ist und ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: