5.3. Es kann offen bleiben, ob beim zweiten untersuchten Sachverhalt noch ausreichend konkrete Verdachtsmomente für zusätzliche Vergehen oder Verbrechen (insbesondere Betrug) bestehen. 5.4. Bei gesamthafter Betrachtung der genannten Verdachtsgründe verletzt die Verneinung des hinreichenden Tatverdachtes eines Vergehens oder Verbrechens durch den Entsiegelungsrichter im jetzigen Verfahrensstadium Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO.