Die betreffenden auffälligen Transaktionen über die Firma 1 (Einzahlung der USD 845'425.-- und Auszahlung von USD 1 Mio. an die Firma 3 am gleichen Tag) werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Hinzu kommt schliesslich noch, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz konkrete Verstrickungen sowohl der Firma 1, an welche die verdächtige Zahlung der Beschwerdegegnerin erfolgte, als auch der (gleichentags mit einem Weitertransfer begünstigten) Firma 3 in mutmassliche "Erpressungs-" bzw. Schmiergeldzahlungen an den ausländischen Amtsträger bestehen. 5.3.