Dass sodann die zeitlichen und betragsmässigen Koinzidenzen der Ein- und Auszahlung auf dem Konto der Firma 1 kein konkretes Verdachtsmoment bildeten, sondern "gerade so gut auf Liquiditätsbedarf oder reinen Zufall" zurückgeführt werden könnten, erscheint aus der gebotenen zurückhaltenden Sicht eines Zwangsmassnahmengerichtes eher spekulativ. Die betreffenden auffälligen Transaktionen über die Firma 1 (Einzahlung der USD 845'425.-- und Auszahlung von USD 1 Mio. an die Firma 3 am gleichen Tag) werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten.