Die blosse Aufzählung vertraglich vereinbarter Dienstleistungen durch die Beschwerdegegnerin und ihre pauschale Behauptung, diese seien "zu ihrer Zufriedenheit erbracht" worden, genügt in der vorliegenden Konstellation nicht, um die auffällige Höhe des "Consultancy fee" zu plausibilisieren. Es genügt hier umso weniger, als die BA nachvollziehbar darlegt, dass der Dienstleistungsvertrag vermutlich nur vorgeschoben worden sei, um die Schmiergeldzahlung durch Organe der Beschwerdegegnerin als angebliches "Beratungshonorar" zu tarnen.