Ausserdem kann den Ansichten des Entsiegelungsrichters und der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, es bestünden im vorliegenden Fall nicht bereits ausreichend konkrete Anhaltspunkte für ein mögliches Vergehen oder Verbrechen, sondern das Entsiegelungsgesuch beruhe auf einer Beweisausforschung aufs Geratewohl. 5.2. Beim ersten untersuchten Sachverhalt (Bestechung eines ausländischen Amtsträgers, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung) springt aufzunächst die nicht ausreichend plausibilisierte Höhe von USD 845'425.-- des angeblichen "Beratungshonorars" an die Firma 1 ins Auge.