5. 5.1. Die Vorinstanz überspannt die (oben, in E. 4.1-4.2 dargelegten) Anforderungen an den Nachweis eines hinreichenden Tatverdachtes im Untersuchungsstadium. Zudem setzt sie sich mit den Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht ausreichend kritisch auseinander. Es handelt sich hier um eine anspruchsvolle Untersuchung im Kontext eines komplexen internationalen Wirtschaftskriminalitätsfalles. Es kann nicht erwartet werden, dass die BA bereits im jetzigen Verfahrensstadium einen lückenlosen Schuldnachweis erbringt, im Sinne einer einlässlichen Anklageschrift mit detailliertem Beweismaterial.