141 IV 77 E. 4.1 mit Hinweisen). Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt ( Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen.