Der "einzige Bezug zwischen dieser Erpressung sowie der Geschäftstätigkeit der Beschwerdegegnerin" bestehe darin, dass der fragliche Geschäftspartner "vertraglich vereinbarte und von der Beschwerdegegnerin an" die Firma 1 "überwiesene Consulting Fees im Betrag von USD 845'425.-- verwendet" habe, "um der Erpressung nachzugeben" und den mutmasslichen Erpressern "USD 1 Million zu bezahlen". Diese Umstände blende die BA "nach wie vor aus".