Daraus gehe hervor, dass einer ihrer Geschäftspartner, der "Inhaber" eines Textilkonzerns und "wirtschaftlich Berechtigter" an der Firma 1 sei, "Opfer einer mutmasslich vom ehemaligen usbekischen Generalstaatsanwalt bzw. dessen Sohn begangenen Erpressung" geworden sei. Der "einzige Bezug zwischen dieser Erpressung sowie der Geschäftstätigkeit der Beschwerdegegnerin" bestehe darin, dass der fragliche Geschäftspartner "vertraglich vereinbarte und von der Beschwerdegegnerin an" die Firma 1 "überwiesene Consulting Fees im Betrag von USD 845'425.-- verwendet" habe, "um der Erpressung nachzugeben" und den mutmasslichen Erpressern "USD 1 Million zu bezahlen".