Was den untersuchten Bestechungsvorwurf betrifft, verweist die Beschwerdegegnerin insbesondere auf einen Medienbericht und ein anwaltliches Schreiben. Daraus gehe hervor, dass einer ihrer Geschäftspartner, der "Inhaber" eines Textilkonzerns und "wirtschaftlich Berechtigter" an der Firma 1 sei, "Opfer einer mutmasslich vom ehemaligen usbekischen Generalstaatsanwalt bzw. dessen Sohn begangenen Erpressung" geworden sei.