Richtig sei, dass die Firma 3mittels eines Strohmannes vom usbekischen Amtsträger kontrolliert werde. Folglich sei erstellt, dass die von der Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2011 an die Firma 1 geleistete und von dort gleichentags an die Firma 3 (in ähnlicher Höhe) transferierte Zahlung beim Amtsträger gelandet sei. Zum Hintergrund der angeblichen Erpressung sei jedenfalls festzuhalten, dass der Zahlung der Beschwerdegegnerin keine geldwerte Gegenleistung gegenüberstehe. Der vorgeschobene Beratungsvertrag habe vielmehr dazu gedient, "seitens der Beschwerdegegnerin Geld freizumachen", das ohne legalen Rechtsgrund an den usbekischen Amtsträger transferiert worden sei.