Die Erwägung der Vorinstanz, eine Person mit Verbindungen zu den Firmen 1 und 3 sei von der Familie des usbekischen Amtsträgers erpresst worden, weshalb sich (anstelle des Bestechungsverdachtes) ein anderes plausibles Motiv für die Zahlung nachweisen lasse, sei sachlich unhaltbar: Die Annahme des Entsiegelungsrichters, dass auch die Firma 3 von der angeblich erpressten Privatperson beherrscht werde, sei falsch. Richtig sei, dass die Firma 3mittels eines Strohmannes vom usbekischen Amtsträger kontrolliert werde.