Dass die Zahlung von USD 845'425.-- (über mehrere dazwischengeschaltete Firmen) beim ausländischen Amtsträger eingetroffen sei, sei belegt. Damit habe die Vorinstanz die bisherigen Ermittlungen nur selektiv zugunsten der Beschwerdegegnerin gewürdigt, unter Ausblendung des Gesamtbildes der Verdachtsmomente. Die Erwägung der Vorinstanz, eine Person mit Verbindungen zu den Firmen 1 und 3 sei von der Familie des usbekischen Amtsträgers erpresst worden, weshalb sich (anstelle des Bestechungsverdachtes) ein anderes plausibles Motiv für die Zahlung nachweisen lasse, sei sachlich unhaltbar: