Entsprechende erbrachte Leistungen seien von der Beschwerdegegnerin zwar behauptet worden. Diese habe es jedoch unterlassen, Beweise für tatsächlich erbrachte Dienstleistungen einzureichen, was darauf hindeute, dass keine solchen Beweise existierten. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass keine konkreten Beratungsleistungen erbracht worden seien, sondern der angebliche Beratungsvertrag dazu gedient habe, "die Bereitstellung von Geldern zwecks Ausrichtung illegaler Zahlungen" zu verschleiern. Dass die Zahlung von USD 845'425.-- (über mehrere dazwischengeschaltete Firmen) beim ausländischen Amtsträger eingetroffen sei, sei belegt.