Obschon keine Hinweise auf eine tatsächliche operative Tätigkeit der Firma 1 bestünden, habe der Entsiegelungsrichter die gegenteilige Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin "gänzlich übernommen und mit keinem Wort in Frage gestellt". Was den angeblichen Beratungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin (samt Amendments) betrifft, verkenne die Vorinstanz, dass die betreffenden Unterlagen keinen direkten Beweis über angeblich erbrachte Dienstleistungen der Firma 1 enthielten. Entsprechende erbrachte Leistungen seien von der Beschwerdegegnerin zwar behauptet worden.