Die Gelder seien (über die Firma 1) grossteils an die Firma 2 zurückgeflossen. Die Beschwerdegegnerin habe dabei lediglich als "lntermediärin" fungiert. Der zwischen ihr und der Firma 2 am 27. September 2017 abgeschlossene Vertrag über die Ausrüstung einer Textilfabrik in Usbekistan sei wirtschaftlich sinnlos gewesen bzw. bloss vorgeschoben worden, um auf unrechtmässige Art und Weise Gelder abzuzweigen. Nach Ansicht des Entsiegelungsrichters habe die Beschwerdegegnerin auch beim zweiten untersuchten Sachverhalt das "aktenkundige Indizienbündel" der BA ausreichend entkräftet. Insbesondere sei es ihr gelungen, "die von der BA als verdächtig eingestuften Zahlungen grundsätzlich zu erklären".