Die BA gehe davon aus, dass usbekische Geschäftsleute im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung von Textilfabriken in Usbekistan insbesondere über die Firma 1 bei verschiedenen Produzenten in Europa Maschinen zum Marktpreis eingekauft hätten. Um für den Kauf der Maschinen von "usbekischen Instituten" Kredite oder staatliche Subventionen zu erhalten, hätten "die Geschäftsleute in Usbekistan Kaufverträge eingereicht, auf denen der Preis der Maschinen massiv überhöht" angegeben worden sei. In diesen Kaufverträgen werde die Beschwerdegegnerin zwar als angebliche Generalunternehmerin genannt.