Daraus ergebe sich ein "plausibles (anderes) Motiv für die Zahlung" der Firma 1 an die Firma 3. 2.6. Zum zweiten untersuchten Sachverhalt wird im angefochtenen Entscheid - kurz zusammengefasst - Folgendes erwogen: Die BA gehe davon aus, dass usbekische Geschäftsleute im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung von Textilfabriken in Usbekistan insbesondere über die Firma 1 bei verschiedenen Produzenten in Europa Maschinen zum Marktpreis eingekauft hätten.