Auch eine konkrete Verbindung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem verdächtigten usbekischen Amtsträger habe die BA im Entsiegelungsgesuch nicht aufgezeigt. Aus dem Protokoll vom 16. Mai 2007 einer internen Sitzung der Beschwerdegegnerin lasse sich eine solche nicht ableiten. Der Konzern, zu dem die Firma 1 gehöre, sowie die Firma 3 würden von einer Privatperson beherrscht. Ein Schreiben der Anwaltskanzlei dieser Person lasse darauf schliessen, dass diese von der Familie des damaligen usbekischen Amtsträgers erpresst worden sei. Daraus ergebe sich ein "plausibles (anderes) Motiv für die Zahlung" der Firma 1 an die Firma 3. 2.6.