Der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Beratungsvertrag zähle die Dienstleistungen auf, welche die Firma 1 nach Angaben der Beschwerdegegnerin "zu deren Zufriedenheit" erbracht habe. Eine Verbindung zu irgendwelchen Amtshandlungen des (der passiven Bestechung verdächtigten) usbekischen Amtsträgers werde nicht behauptet. Die "Restverdachtsmomente" seien von der Beschwerdegegnerin entkräftet worden. Zwar treffe es zu, dass das Ein- und Ausgangsdatum der (betraglich nicht übereinstimmenden) Zahlungen auf dem Konto der Firma 1 "auf den ersten Blick eine Verbindung suggerieren könnte".