Es gebe auch keine geschäftliche Verbindung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem usbekischen Amtsträger bzw. dessen Sohn. Die BA erläutere weder, weshalb die angebliche "Bestechung" den Interessen der Beschwerdegegnerin gedient hätte, noch, um welche konkreten Amtshandlungen es dabei hätte gehen können. Der Konzern, zu dem die Firma 1 gehöre, und die Firma 3 würden von einer Person beherrscht, die vom usbekischen Amtsträger "erpresst" worden sei. Aus einem Schreiben vom 7. Mai 2021 der Anwaltskanzlei der angeblich erpressten Person ergebe sich klar, dass die Zahlung von USD 1 Mio. auf diese "Erpressung" zurückzuführen sei.