Was die Firma 1 mit dem erhaltenen Geld gemacht habe, liege ausserhalb des Einflussbereichs der Beschwerdegegnerin. Dass die Firma 1 am selben Tag des Zahlungseingangs einen Betrag von USD 1 Mio. an die Firma 3 transferiert habe, habe "die Gesuchstellerin" (recte: Gesuchsgegnerin) nicht gewusst. Sie, die Beschwerdegegnerin, sei in die Verhandlungen zwischen der Firma 1 und der Firma 3 nicht involviert gewesen. Es gebe auch keine geschäftliche Verbindung zwischen der Beschwerdegegnerin und dem usbekischen Amtsträger bzw. dessen Sohn.