Die Firma 1 habe sich darin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin konkret umschriebene Beratungsdienstleistungen zu erbringen. Im "Amendment Nr. 2" sei für das fragliche Projekt ein Beratungshonorar von USD 845'425.-- vereinbart worden. Dieses sei nach Erbringung der Beratungsdienstleistungen bezahlt worden. Die Zahlung sei - nach Ansicht der Beschwerdegegnerin - folglich wirtschaftlich begründet, sinnvoll und angemessen gewesen. Pflichten seien keine verletzt worden, und der Beschwerdegegnerin sei auch kein Vermögensschaden entstanden. Was die Firma 1 mit dem erhaltenen Geld gemacht habe, liege ausserhalb des Einflussbereichs der Beschwerdegegnerin.