Beim ersten Sacherhalt habe die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2011 im Zusammenhang mit einem Textilprojekt einen Betrag von USD 845'425.-- an eine erste Firma (nachfolgend: Firma 1) bezahlt. Von dieser sei das Geld (via Zwischenstationen) an einen usbekischen Amtsträger (den damaligen Generalstaatsanwalt) weitergeflossen. Hier bestehe nach Ansicht der BA der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Organe der Beschwerdegegnerin bzw. der Bestechung ausländischer Amtsträger.