2. 2.1. Die Vorinstanz hat das Entsiegelungsgesuch mangels hinreichenden Tatverdachts von Vergehen oder Verbrechen abgewiesen. Die BA rügt, die Verneinung eines hinreichenden Tatverdachts verletze Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO und beruhe auf offensichtlich unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 Abs. 1 BGG). 2.2. Die Vorinstanz erwägt zum Tatverdacht Folgendes: In ihrem Entsiegelungsgesuch schildere die BA zwei inkriminierte Sachverhalte, bei denen sie einen strafrechtlichen Verdacht erkenne. Beim ersten Sacherhalt habe die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2011 im Zusammenhang mit einem Textilprojekt einen Betrag von USD 845'425.-- an eine erste Firma (nachfolgend: Firma 1) bezahlt.