1B_517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 6). Insofern war es der BA unbenommen, für diesen Fall die direkte Gutheissung ihres Entsiegelungsgesuches zu beantragen. Zweitens übersieht die Beschwerdegegnerin, dass die BA in ihrem Eventualstandpunkt zulässigerweise beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung (Prüfung der übrigen substanziierten Entsiegelungshindernisse) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ein unzulässiges (neues) Rechtsbegehren oder ein sonstiges gesetzliches Sachurteilshindernis ist in diesem Zusammenhang weder dargetan noch erkennbar. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt.