Sie verkennt jedoch erstens, dass das Bundesgericht gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG grundsätzlich einen reformatorischen Entscheid fällen könnte, sofern es die Entsiegelungssache als spruchreif ansehen würde. Ein solcher Entscheid in der Sache selbst (anstelle einer blossen Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung) könnte sich nicht zuletzt im Hinblick auf das strafprozessuale Beschleunigungsgebot ( Art. 5 Abs. 1 StPO) aufdrängen (vgl. BGE 142 IV 207, nicht amtl. publ. E. 14; Urteile 1B_36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 7.1; 1B_52/2015 vom 24. August 2015 E. 5.8 und 6; 1B_517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 6).