Den prozessualen Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass der Entsiegelungsrichter lediglich das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes verneint und darüber hinaus keine weiteren (von der Beschwerdegegnerin substanziiert vorgebrachten) Entsiegelungshindernisse geprüft hat. Sie verkennt jedoch erstens, dass das Bundesgericht gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG grundsätzlich einen reformatorischen Entscheid fällen könnte, sofern es die Entsiegelungssache als spruchreif ansehen würde.